Allgemein

Die von uns aufgestellten Bauten sowie unser Mobiliar unterstehen den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthalten sind, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

Offerten und Aufträge

Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Bestellungen und Vereinbarungen (mündlich und schriftlich) werden erst mit schriftlicher, von beiden Parteien unterschriebener Auftragsbestätigung, bindend und wirksam. Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei kurzfristigen Aufträgen während dem Auf- oder Abbau ersetzt die vom Auftraggeber mündlich erteilte Bestellung die Auftragsbestätigung. Die in einer Offerte oder Auftragsbestätigung beigelegten Pläne sind nicht verbindlich. Für Konzeptänderungen, zusätzliche Umsatzbestellungen oder weitere Abklärungen nach Bearbeitung des Auftrags, somit nach Erstellen des Rüstscheins durch unseren Projektleiter, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand. Solche Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Vertrages, resp. des Auftrags, müssen uns schriftlich mitgeteilt werden oder werden durch uns auf dem Rüstschein schriftlich nachgetragen.

Rücktritt vom Auftrag

Bei Rücktritt vom Auftrag werden unsere Aufwendungen mit nachstehenden Ansätzen in Rechnung gestellt:

  • bis 12 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 30 % der Auftragssumme

  • bis 6 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 50 % der Auftragssumme

  • bis 2 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 75 % der Auftragssumme

  • weniger als 2 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 90 % der Auftragssumme
     

Verkaufsgeschäfte

  • Es besteht kein Widerrufsrecht beim Kauf von auf Mass angefertigten Blachen oder beim Verkauf von Gebrauchtwaren wie z.B. Zelte oder Festmobiliar
     

Werden uns kreditmindernde Umstände des Auftraggebers bekannt oder kommt dieser seinen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Auf wetterabhängige Annullationen können wir keine Rücksicht nehmen.

Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferte Mietmaterial bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten Änderungen vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal zusätzlich während der Montage-und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

Mängel

Der Auftraggeber hat das Mietmaterial sowie die Bauten sofort nach Erhalt, spätestens vor deren Gebrauch, auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich der Hofstetter Zelt + Event AG gemeldet werden. Wir bemühen uns, den Mangel raschmöglichst zu beheben und für angemessenen Ersatz zu sorgen. Spätere Reklamationen sind nicht mehr überprüfbar und können daher bei der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt werden.

Mietgegenstände und Zustand des Material

Die Mietgegenstände werden von uns gewartet und werden funktionstüchtig an den Auftraggeber ausgeliefert. Die Mietgegenstände und Geräte müssen in unbeschädigtem und sauberem Zustand zurückgegeben werden. Reparaturen oder der Ersatz der Geräte sowie starke Verunreinigungen, die vom Auftraggeber verursacht wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den aktuellen Tarifen der Hofstetter Zelt + Event AG verrechnet. Defekte oder Funktionsstörungen während dem Gebrauch des Mietmaterials können nicht ausgeschlossen werden. Die Hofstetter Zelt + Event AG übernimmt keine Haftung für allfällig daraus entstehende Folgeschäden, insbesondere Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen. Es ist untersagt, Klebefolien jeglicher Art (Klebeband, Abziehbilder, Teppichband, etc.) sowie Haftklammern, Reisnägel, Schrauben oder Nägel anzubringen. Grills, Fritteusen und andere Geräte mit Dampf- oder Rauchentwicklung dürfen nur in dafür vorgesehenen Anbauten, oder Küchenzelten eingesetzt werden. Diese sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zurückzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden allfällige Reinigungsarbeiten nach Aufwand zu den aktuellen Tarifen der Hofstetter Zelt + Event AG verrechnet.

Lieferungen, Transporte und Lieferzeiten

Die vereinbarten Lieferbedingungen beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung. Die Lieferfristen werden neu angesetzt, wenn

  1. ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns oder unseren Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen

  2. uns die zur Ausübung des Auftrags erforderlichen Aufgaben nicht rechtzeitig bekanntgegeben oder nachträglich geändert werden.

  3. Die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

  4. Lieferungsverhinderung: Durch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Feuer, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Streiks, usw. entstehende

Lieferungen, Transporte und Lieferzeiten

Die vereinbarten Lieferbedingungen beruhen auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung. Die Lieferfristen werden neu angesetzt, wenn

  1. ohne unser Verschulden Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei uns oder unseren Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen

  2. uns die zur Ausübung des Auftrags erforderlichen Aufgaben nicht rechtzeitig bekanntgegeben oder nachträglich geändert werden.

  3. Die vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

  4. Lieferungsverhinderung: Durch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Feuer, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Streiks, usw. entstehende

  5. Lieferunmöglichkeit bei uns oder unseren Lieferanten hervorgerufen, entbindet uns von der Lieferungsverpflichtung.

  6. Zahlungsbedingungen: Zahlungen dürfen wegen Mängeln an Mietgegenständen oder Gegenforderungen des Bestellers nicht zurückbehalten oder gekürzt werden. Ohne schriftliche, anderweitige Vereinbarung ist die Zahlung gemäss den Konditionen in der Auftragsbestätigung vorzunehmen.


    Die Zufahrt zum direkten Montage- und Demontageort muss gewährleistet sein. Grundsätzlich liefern wir vor das Gebäude (Bordsteinkante). Lieferungen ins Gebäude oder bei einer grösseren Distanz (mehr als 10-15m) ab Fahrzeug werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Information ist vor Lieferbeginn dem Vermieter mitzuteilen.

Bauplatz / Projektort

Der Auftraggeber hat vor Montagebeginn den Standort für das Mietobjekt auszustecken. Kosten für Standortänderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrasse zusätzlich berechnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Transportfahrzeugen und mit Hubstapler befahren werden darf, andernfalls muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber muss unseren Projektleiter im Vorfeld über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse informieren und diese vor Ort unseren Bauleitern zeigen. Der Auftraggeber haftet für Schadenfälle, die auf fehlende Information zurückzuführen sind. Bei Bauten auf Keller- und Tiefgaragengeschossen sowie freitragenden Decken muss der Hofstetter Zelt + Event AG eine Statik der Anlage mit der genauen Stützlast pro m2 schriftlich zugestellt werden. Bei unebenen oder schwierigen Terrainverhältnissen sind Angaben über die Höhenunterschiede (z.B. Nivellierungsplan) und Bodenbeschaffenheit erforderlich. Der Bauplatz muss vor der Materiallieferung geräumt sein. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen. Bei grösseren Baustellen ist eine Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern. (Nägel, Splitter etc.) ev. durch Umpflügen oder anderer geeigneter Weise. Die Wiederinstandsetzung der durch Nägel verursachten Löcher (z.B. Hartplatz) ist Sache des Auftraggebers. Bei Unterlassen übernehmen wir keine Haftung. Landschäden, die nicht mutwillig oder grobfahrlässig durch uns entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Öffentliche Plätze und Parks (Grünanlagen)

Spezielle Regelungen auf öffentlichen Plätzen und Parks (Grünanlagen) sind der Hofstetter Zelt + Event AG im Vorfeld bei der Planung mitzuteilen. Allfällige daraus entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

Mithilfe

Unter Mithilfe bei Montage und Demontage verstehen wir Angehörige des Vereins bzw. Veranstalters/Auftraggebers oder Betriebsangehörige bei Firmenanlässen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur mit Einwilligung der Hofstetter Zelt + Event AG eingesetzt werden. Werden durch den Auftraggeber für die Montage- und Demontagearbeiten Helfer zur Verfügung gestellt, müssen diese mit der richtigen und der Tätigkeit entsprechenden Schutzausrüstung (Schutzhelm und Sicherheitsschuhe, etc.) und Fahrbewilligungen (Stapler, Hebebühnen, etc.) ausgerüstet und entsprechend versichert sein. Werden Helfer bei Arbeiten über Kopfhöhe eingesetzt, ist durch den Auftraggeber sicherzustellen, dass diese richtig ausgerüstet sind und die notwendigen Ausbildungen absolviert haben. Alle Helfer haben sich an die Weisungen des Personals der Hofstetter Zelt + Event AG zu halten. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen behält sich Hofstetter vor, Personen vom Bauplatz zu verweisen. Für allfälligen Bauverzug übernimmt Hofstetter keine Haftung. Es wird vorausgesetzt, dass bei länger dauernden Baustellen mindestens 10 Std. pro Tag gearbeitet werden kann, ansonsten die Reisezeit und -kosten anteilmäßig aufgerechnet werden. Der Auftraggeber bestätigt vom Brandschutzmerkblatt für temporäre Veranstaltungen der Gebäudeversicherung vom Kanton Bern (GVB) und/oder von den örtlichen Sicherheitsbestimmungen Kenntnis genommen zu haben und sämtliche Vorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber übernimmt hiermit auch sämtliche Verantwortung und allfällige Zusatzkosten. Material und Maschinen sind mit Sorgfalt zu behandeln. Jeder einzelne Helfer trägt dazu bei, gefährliche Manöver und Unfälle zu vermeiden. Auf den Baustellen der Hofstetter Zelt + Event AG gilt ein generelles Verbot von Alkohol- und Drogenkonsum. Hofstetter Zelt + Event AG leistet nur eine Montageleitung und übernimmt keine Personalplanungsaufgaben. Der Aufwand der Monteure ist im Mietpreis nicht enthalten. Allfällige Mehraufwände unserer Projektleiter, Bauleiter und Monteure werden nach Aufwand zu den aktuellen Tarifen der Hofstetter Zelt + Event AG verrechnet, insbesondere, wenn die Helfer nicht in der vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, ohne Mahnung oder Mitteilung an den Auftraggeber, Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen. Eine Schadenersatzklage wegen Verspätungen auf den Folgeplätzen bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten.

Beschilderung

Sämtliche Beschilderung über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung, sind durch den Auftraggeber vorzunehmen

Zu Lasten des Auftraggebers gehen

  1. Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.

  2. Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitung.

  3. Innenausbau der Halle (Bretterböden, Holzverschalungen etc.).

  4. Kanalisation- oder Grabarbeiten für Ableitungen des Regenwassers längs der Hallen.

  5. Beschädigungen unseres gesamten Mietmaterials infolge unsachgemässer Behandlung oder Benutzung sowie abhanden gekommenes oder defektes Material (Tische, Blachen, etc.). Diese werden in der Höhe des Neupreises abzüglich 20 % für Minderwert des gebrauchten Materials (ohne Rücksicht auf Alter) in Rechnung gestellt.

  6. Beschädigung infolge Terror, Vandalenakten, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben etc.

  7. Das Mietmaterial muss in unbeschädigtem und sauberem Zustand zurückgegeben werden. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum aktuell gültigen Stundenansatz plus Materialkosten ausgeführt.

  8. Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane Regierungsstatthalteramt, Gebäudeversicherung, Baupolizei, Feuerpolizei, Feuerwehr etc.)

  9. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statische Voraussetzung für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden.

  10. Blitzschutz/Erdung der Bauten muss durch den Auftraggeber erfolgen.

  11. Schnee: Die Hallen sind nicht schneelastgerecht und sind aus diesem Grund vom Auftraggeber 24h/7T von jeglicher Schneelast zu befreien, beispielsweise durch genügende Beheizung und unverzügliche Schneeräumung. Dies im Zeitraum von Montagebeginn bis Demontageende. Kann die Zeltanlage nicht vom Schnee befreit werden, ist diese umgehend zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.

  12. Wind/Sturm: Zelte sind bei Wind und über Nacht bei unbeaufsichtigtem Zustand komplett zu schliessen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 65 km/h sind sämtliche Zeltanlagen zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.

  13. Stundenzuschläge: 50% an Samstagen und bei Einsätzen ab 19.00-22.00 Uhr; 100% an Sonn- und Feiertagen; 100% Nachtzuschlag ab 22.00-06.00 Uhr.

  14. Pikettdienst: Piketteinsätze werden pro Stunde (Zuschläge wie oben aufgeführt) und einer Pikettpauschale von CHF 100.00 verrechnet.


Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir zum Voraus jede Haftung ab.

Heizöl und Treibstoffe
Für unsere Heizungen ist immer das Winterheizöl (frostsicher -20°C und schwefelarm) zu verwenden. Werden durch den Auftraggeber die Heizölbestellungen selber ausgeführt, ist entsprechende Produktequalität zu verwenden. Allfällige Reparatur- und Ersatzkosten bei falscher Qualität oder Art, sind vom Auftraggeber vollumfänglich zu tragen. Für unsere Dieselbetriebenen Transport- und Hebegeräte ist ausschliesslich der Norm entsprechender schwefelarmer Diesel zu verwenden. In der Gerätebeschreibung vorgesehene weitere Vorgaben bezüglich Treibstoffen und Lösungsmitteln sind einzuhalten. Allfällige Reparatur- und Ersatzkosten bei falscher Qualität oder Art, sind vom Auftraggeber vollumfänglich zu tragen.

Versicherungen
Haftpflicht: Personen- und Sachschäden sind bei der Zürich Betriebs-Haftpflichtversicherung bis zu Fr. 10 Mio. versichert.

Feuer: Unser gesamtes Material ist in der Schweiz gegen Feuerschäden bei der emmental versicherung versichert.

Elementar: Unser Material ist gegen Elementarschäden versichert.

Nicht versichert sind:

  • Unfälle, die betriebsfremde Hilfskräfte während der Montage- und Demontagezeit zustoßen, (siehe Mithilfe)

  • Schäden infolge Terror, Vandalenakte, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.

  • Beschädigung an umliegenden Gebäuden, Telefon-, Freileitungen etc.

  • Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge

  • Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden

  • Schäden infolge undichter Stellen, wie Anbauten zu Zelten, zu Gebäuden etc.

  • Ausstellungsgüter, Standbauten, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente, Einrichtungen von Dritten: Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die Besitzer zu versichern. Mängel an der Konstruktion z.B. undichte Stellen, die anlässlich der Übergabe nicht sichtbar bzw. erkennbar waren, sind bei Erkennen sofort abzumahnen, damit diese behoben werden können. Schäden, die infolge Unterlassung dieser Abmahnung entstehen, sind von der Versicherung nicht gedeckt. (Vorbehalten der Konstruktion während der Betriebsdauer) Festwirtschaftsinventar, Installationen aller Art, die nicht durch uns geliefert wurden.

  • Diebstahl (siehe Eigentum)

  • Falls die Versicherung Schaden aus vorgenannten Punkten übernimmt, wird der Selbstbehalt weiterverrechnet.

Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte/Langzeitmieten
1. Bei einem späteren Kauf werden allfällige vorzunehmende Revisionen und Änderungen am Mietobjekt separat verrechnet.

2. Bei Langzeitobjekten handelt es sich um gebrauchte Objekte, die sich in einwandfreiem Zustand befinden.

3. Beim Kauf werden Montage- und Transportkosten nach effektivem Aufwand verrechnet.

4. Preisanpassungen: Die Anpassung an die Teuerung erfolgt erstmals nach einem Jahr. Als Grundlage gilt der Landesindex der Konsumentenpreise, wobei 75% der Teuerung weiter verrechnet werden.

5. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 3 Wochen. Wir werden bestrebt sein, das uns gesetzte Demontagedatum einzuhalten. Wegen extremer Saisonauslastung oder Wetterverhältnissen behalten wir uns vor, die Demontage innert 14 Tagen vom gesetzten Termin an auszuführen. Wird die Halle aus diesen Gründen länger als gewünscht stehen gelassen, so entfallen die Mietkosten für die überschrittene Zeit.

6. Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag für Langzeitobjekte nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zu kündigen.

7. Bei Zahlungsverzug bzw. Zahlungsausfall kann Hofstetter Zelt + Event AG mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen das Mietverhältnis auflösen. Das Mietobjekt wird mit einer 14-tägigen Anzeigefrist kostenpflichtig demontiert und abgeholt. Die Kosten für die Mindestmietlaufzeit bleiben gemäss Mietvertrag geschuldet.

Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte
Unter Verkaufsgeschäften verstehen wir auf Bestellung angefertigte Ware (Blachen und Textilerzeugnisse) sowie den Verkauf von Mietgegenständen (z.B. Zelte oder Festmobiliar), die in den Besitz des Käufers übergehen.

  1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Telefonische und mündliche Vereinbarungen und Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung und erlangen erst Wirksamkeit, wenn die Auftragsbestätigung von beiden Parteien unterschrieben ist. Der Käufer akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei kurzfristigen Bestellungen ersetzt der vom Käufer unterschriebene Lieferschein die Auftragsbestätigung.

  3. Preise und Angebote sind freibleibend. Nur von uns bestätigte Preise sind massgebend.

  4. Lieferzeit: Nur der von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin hat Gültigkeit. Die vom Kunden verlangten Lieferzeiten werden nicht automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.

  5. Verpackung: Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

  6. Versand: der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, für die billigste Versandart vorgenommen.

  7. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  8. Haftung für Mängel: Die Empfänger unserer Ware ist verpflichtet, die Stückzahl und Ausführung zu prüfen. Beanstandungen sind uns innerhalb 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen steht es uns frei, entweder Gutschriften zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die über den Kaufpreis der Ware hinausgehen, steht unseren Käufern nicht zu.

  9. Lieferbedingungen: hier gelten die gleichen Bestimmungen wie unter 6. beschrieben.
     

Zahlungsfristen
Grundsätzlich gelten die Zahlungsfristen gemäss Auftragsbestätigung. Es liegt im Ermessen des Vermieters folgende Vorauszahlungen zu verlangen: Erfolgt der Auftrag 30 Tage oder mehr vor Montagebeginn der Mietgegenstände, ist eine Anzahlung von 70% zu leisten. Die Schlussrechnung erfolgt nach Ende der Demontage und ist innert 10 Tage zu begleichen. Bei kurzfristigen Aufträgen von weniger als 30 Tagen vor Montagebeginn der Mietgegenstände, ist der Gesamtbetrag sofort nach erfolgter Auftragsbestätigung im Voraus zu bezahlen. Unser Werkhofpersonal ist berechtigt, Barzahlungen bei Mietabholungen zu verlangen.

Preisanpassungen
Die Firma Hofstetter Zelt + Event AG behält sich vor, falls sich unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z.B. Treibstoffkosten, LSVA, Steuern, etc.) verändern, diese entsprechend anpassen und direkt der Veränderung entsprechend weiter zu belasten.

Mehrwertsteuer
Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Tarife exkl. der bei Lieferung gültigen gesetzlichen schweizerischen Mehrwertsteuer.

Gerichtstand
Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Bern anerkannt.

Verschiedenes
Im Übrigen gilt das Schweizerische Obligationenrecht im Allgemeinen und im Speziellen über den Miet- und Werkvertrag. Für Betreibungen, halten wir uns an das Schuld-, Betreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).

Stand: 15.12.2023